Verkaufsoffene Sonntage
Für KOLPING ist die Ausweitung der verkaufsoffenen Sonntage innerhalb der letzten Jahre trotz der gesetzlichen Regelung in Rheinland-Pfalz ein Ärgernis und nicht hinnehmbar. Davon betroffen sind u. a. die Beschäftigten und deren Familien im Einzelhandel.
Bei unserem Protest geht es nicht um die Arbeit der Notdienste, die Versorgung von Alten und Kranken oder den Bus- und Bahnbetrieb, sondern um den Einzelhandel. Unsere Ziele sind eine konsequente Einhaltung des Sonn- und Feiertagsschutzes, die Begrenzung der Ladenöffnungszeiten und endlich eine Thematisierung der Folgen einer „Rund-um-die-Uhr-Konsumgesellschaft“.
Aufgrund gerichtlicher Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes insbesondere vom 16.03.2022 Az.: 8 C 6.21) wird beispielsweise verlangt, dass das verfassungsrechtlich geforderte Mindestniveau des Sonntagsschutzes eingehalten wird und dass der Gesetzgeber die Sonn- und Feiertage zur Regel erheben muss, anlassbezogene Sonntagsöffnungen sich als Annex zur anlassgebenden Veranstaltung darstellen müssen und in der Regel auf das räumliche Umfeld der Veranstaltung beschränkt wird. Ein bloßes „Shopping-Event“ reicht nicht mehr. Dabei wurde festgestellt, dass der Anlass prägend sein muss und mehr Besucher*innen anziehen als der Handel selbst. Viele Kommunen mussten daraufhin geplante Sonntage streichen oder neu begründen.
Wir als KOLPING nehmen „gefühlt“ in den Kommunen landesweit die Tendenz war, dass daher zunehmend die Sonntage enger an große Events gekoppelt werden, um auf der „rechtssicheren Seite“ zu bleiben.
In den Änderungen zum Ladenöffnungsgesetz (siehe nachfolgender Punkt) sollen geeignete Anlässe im Gesetz konkret festgelegt werden. Hier besteht von Seitens KOLPING Landesverband Rheinland-Pfalz die Forderung, dass nicht über die „Hintertür“ die bisherigen Regelungen aufgeweicht werden.
Nach unserer Auffassung muss die Sonn- und Feiertagsruhe als Tage der Arbeitsruhe weiterhin die Regel sein.
Folgende Fragen können im Rahmen von Diskussionsrunden gestellt werden:
- Wie kann der Trend zu immer mehr verkaufsoffenen Sonntagen gestoppt werden?
- Wie kann die zunehmende Ausdehnung der Arbeitszeiten in die Abende und den Samstagnachmittag begrenzt werden?
- Um welche „geeignete Anlässe“ wird es sich hierbei handeln?
Ladenöffnungszeiten
Der Ministerrat hat einem Gesetzentwurf zur Änderung des rheinland-pfälzischen Ladenöffnungsgesetzes Ende 2025 in den Landtag eingebracht und damit das Gesetzgebungsverfahren eingeleitet. Ziel ist es, automatisierte, personallos betriebene Kleinstverkaufsstellen künftig auch an Sonn- und Feiertagen zu öffnen. Damit soll die wohnortnahe Versorgung, insbesondere in ländlichen Regionen und Stadtteilen, verbessert und die Vermarktung regionaler Produkte gestärkt werden.
Der KOLPING Landesverband Rheinland-Pfalz begrüßt den grundsätzlich positiven und innovativen Ansatz des Gesetzesvorhabens. Gerade im ländlichen Raum kann die Versorgungssicherheit beispielsweise der älteren Generation dadurch verbessert werden.
Irritierend ist allerdings die geplante Umsetzung, denn die Ausnahmeregelung erlaubt personallosen Kleinstverkaufsstellen (nur) mit bis zu 150 Quadratmetern Verkaufsfläche, an Sonn- und Feiertagen und dies nur für maximal zwölf Stunden zwischen 6 und 22 Uhr zu öffnen.
Zwar können Landkreise und kreisfreie Städte größere Flächen ausnahmsweise zulassen, wenn dies der örtlichen Grundversorgung dient. Aber allein die Formulierung lässt vermuten, dass keine 24/7 – Lösung zugelassen wird. Zudem gelten unter der Woche die regulären Öffnungszeiten von 6 bis 22 Uhr ohne Flächenbegrenzung.
Wir befürchten, dass dies das Aus für bestehende 24/7-Konzepte ist, da die Betreiber*innen ggf. nicht mehr rentabel ihr lokales Angebot aufrechterhalten können.
Folgende Frage kann im Rahmen von Diskussionsrunden gestellt werden:
- Welche Änderungen sind im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens noch möglich bzw. was kann sich ggf. in der neuen Wahlperiode ändern?